Zur Aussendung von PAN Italia

Publiziert in 21 / 2016 - Erschienen am 1. Juni 2016
Mals - In der letzten Ausgabe (der Vinschger Nr. 20/2016) wurden unter dem Titel „EU-Kommissar lobt Mals“ Auszüge einer Pressemitteilung von PAN Italia bezüglich der Antwort des EU-Gesundheitskommissars auf eine Anfrage des belgischen Abgeordneten der Grünen, Bart Staes, zum Thema Pestizide veröffentlicht. Die Aussendung stimmt nicht in allen Punkten mit der Antwort überein. Was z.B. das Thema der Zuständigkeit betrifft, werden nicht den Gemeinden bestimmte Möglichkeiten eingeräumt, sondern den Mitgliedstaaten. Nachfolgend die Antwort der EU-Kommission (in deutscher Sprache, übermittelt vom Ressort Arnold Schuler): „Artikel 12 der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden betreffend die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden oder Risiken in bestimmten Bereichen, sieht eine Definition bestimmter Bereiche und für einen Rahmen vor, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Maßnahmen identifizieren sollten, die Verwendung oder die Risiken von Pestiziden in bestimmten Bereichen zu reduzieren. In Übereinstimmung mit Artikel 193 des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) können die Mitgliedstaaten strengere Umweltschutzmaßnahmen einführen, die jedoch mit den Verträgen vereinbar sein müssen und der Kommission mitgeteilt werden müssen. Der Artikel verwendet die Worte ‚relevant’, ‚notwendig’ und ‚angemessen’. Dies bedeutet, dass der Text auf der Grundlage der Verhältnismäßigkeit aufgebaut ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Hygiene- und öffentlichen Gesundheitsanforderungen und die Biodiversität oder die Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen berücksichtigen, die auf der Grundlage zuverlässiger und ausreichend wissenschaftlicher Daten basieren. Darüber hinaus sollten Pflanzenschutzmittel mit geringerem Risiko und biologische Bekämpfungsmaßnahmen priorisiert verwendet werden, wie in dem genannten Artikel 12 vorgesehen. Jedes Verbot würde Ausnahmen erfordern, die es ermöglichen, für die gesetzlichen Anforderungen bei Quarantäneschädlingen zu intervenieren. Die Auswirkungen eines groß angelegten Verbotes auf die Lebensfähigkeit der Landwirtschaft sollten von den betreffenden Mitgliedsstaaten, sowie auf Ebene der jeweiligen lokalen Bedingungen, berücksichtigt werden. Wo diese Auswirkungen als erheblich angesehen werden, Regionen aber ein völliges Verbot in Erwägung ziehen, könnte die Verwendung von Substanzen mit geringerem Risiko in Übereinstimmung mit dem integrierten Pflanzenschutz ermöglicht werden. Im Lichte der obigen Ausführungen liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, ein vollständiges Verbot der Verwendung von Pestiziden in bestimmten Bereichen auszusprechen und die Durchführbarkeit zu zeigen, nachdem sie die oben genannten Bedingungen unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des EG-Rechts beurteilt haben.“ Die Redaktion
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Vinschger Sonderausgabe

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